Ausfall-Deckung zur Privathaftpflicht

 

Die Informationen zur Ausfall-Deckung finden Sie hier

 

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In Deutsch: ein Beispiel

Sie werden von einem Fahhrad angefahren und tragen bleibende gesundheitliche Schäden davon. Sie klagen vor Gericht auf Schadenersatz und bekommen Recht. Es stellt sich heraus, daß Ihr Unfallgegener keine Mittel hat, den Schadenersatz zu leisten. In diesem Fall - falls es sich um einen Anspruch von mindestens 2.500,- handelt - tritt die Ausfall-Deckung Ihrer Haftpflichtversicherung ein und leistet Schadenersatz.

 

In Versicherungsdeutsch:

Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten gilt folgendes:

  1. Die HAFTPFLICHTKASSE bietet dem Versicherungsnehmer und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz nach Maßgabe der diesem Versicherungsvertrag zurgrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen (BBR) für Schäden, die der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, daß ein Dritter die sich aus einem rechtskräftig vollstreckbaren Urteil ergebende Verpflichtung zum Schadenersatz eines Haftpflichtschadens ganz oder teilweise nicht erfüllen kann. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichetbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat.
  2. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Der Dritte muß zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles seinen festen Wohnsitz in Deutschland haben bzw. gehabt haben.
  3. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Deckungssummen soweit die Schadenersatzforderung 2.500,- Euro oder mehr beträgt.

 

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